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   BayObLG, 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62   

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https://dejure.org/1963,6388
BayObLG, 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62 (https://dejure.org/1963,6388)
BayObLG, Entscheidung vom 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62 (https://dejure.org/1963,6388)
BayObLG, Entscheidung vom 19. April 1963 - BReg. 1 Z 155/62 (https://dejure.org/1963,6388)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1359
  • BayObLGZ 1963, 105
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Sie können damit auch nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden (BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 25 Rn. 3).
  • BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03

    Bankgeheimnis und Informationsrecht des Gläubigers

    Die weitere Beschwerde ist daher insoweit unzulässig (BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 8).
  • BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00

    Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen

    c) Soweit in den Anträgen des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeinstanz ein neuer, durch das Beschwerdegericht nicht behandelter Verfahrensgegenstand liegt, hat dieser im Verfahren der weiteren Beschwerde außer Betracht zu bleiben (BayObLGZ 1963, 105/106).
  • BayObLG, 20.02.1990 - BReg. 1a Z 38/88

    Zulässigkeit der Änderung eines Erbscheinsantrag im laufenden Verfahren; Stellung

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  • BayObLG, 29.03.1996 - 3Z BR 21/96

    Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf Beschwerde des Betroffenen

    Das ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH NJW 1980, 891; BayObLGZ 59, 182, 186 f.; 1963, 105, 106; 1970, 94, 99; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 4; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 25 Rn. 3; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 23 FGG Rn. 7).
  • BayObLG, 18.02.2004 - 3Z BR 256/03

    Anforderungen an einen Betreuervorschlag bei zweifelhafter

    Gegenstand der weiteren Beschwerde kann aber nur ein Verfahrensgegenstand sein, über den in der Vorinstanz entschieden worden ist; eine Erweiterung der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht möglich (vgl. BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 3).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 2 Z 167/92

    Beurteilung der Auswirkung einer Baumaßnahme auf den optischen und ästhetischen

    Mit der weiteren Beschwerde kann nicht ein selbständiger Antrag aufgegriffen werden, über den wie hier zwar das Amtsgericht, nicht aber das Landgericht entschieden hat (BayObLGZ 1963, 105 f.; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 435; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 8; vgl. ferner Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 559 Rn. 5).
  • BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin unter Angabe der Anordnung

    Da das Gericht der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts nur auf Gesetzesverletzungen prüft ( § 27 FGG ), ist es ausgeschlossen, einen Verfahrensgegenstand, über den das Landgericht nicht entschieden hat, mit der weiteren Beschwerde aufzugreifen (BayObLGZ 1963, 105/106).
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